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Ratgeber · Selbstständige ab 1. Januar 2027

„Bekomme ich als Selbstständiger jetzt auch Zulage?“

Ab 2027 ja. Der Staat legt Ihnen bis 540 € im Jahr dazu.

Als Gewerbetreibender oder Freiberufler unter 67 sind Sie ab 2027 erstmals förderberechtigt. Neu ist die Bedingung, dass Sie für das Jahr eine Steuererklärung abgeben. Zahlen Sie mindestens 10 € im Monat ein, legt der Staat dazu, für jedes Kind mit Kindergeld bis zu 300 € mehr.

Stand Oktober 2026 · nächste Prüfung Januar 2027 · Gesetzestext im Wortlaut

Christian Kämpf

zeigt Ihnen, welche Zulage Ihnen zusteht.

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„Gilt das auch für mich?“

Selbstständig ist nicht gleich selbstständig. Suchen Sie sich Ihre Lage aus.

Ich bin …

Gewerbetreibender oder Freiberufler

Ja, ab 2027.

bis 540 €

Das ist die eigentliche Neuerung. Bisher waren Sie bei Riester außen vor, ab 2027 gehören Sie dazu, wenn diese drei Dinge zusammenkommen.

  • Sie haben Einkünfte aus Gewerbe oder aus freiberuflicher Arbeit, als Handwerker, Händler, Arzt, Anwalt oder Architekt zum Beispiel.
  • Sie sind noch keine 67.
  • Sie geben für das Jahr eine Steuererklärung ab.

Mit 150 € im Monat ist die Grundzulage von 540 € im Jahr voll. Die Zulage gibt es erst, wenn Ihre Steuererklärung für das Jahr abgegeben ist. Haben Sie schon einen Riester-Vertrag von vor 2027, gilt für ihn das neue Recht erst nach einem Wechsel, mehr dazu unten bei den Fragen.

Im Versorgungswerk

Ja, ab 2027.

bis 540 €

Mit eigener Praxis oder Kanzlei gilt für Sie dasselbe wie für alle Freiberufler. Einkünfte aus dem Beruf, unter 67, Steuererklärung für das Jahr.

Sind Sie angestellt, unter 67, Pflichtmitglied im Versorgungswerk und zahlen dort Ihre Versorgungsabgabe, geht es ab 2027 ebenfalls, auch ohne Steuererklärung. Dafür willigen Sie bis zum Jahresende bei Ihrem Versorgungswerk ein, dass es der Zulagenstelle meldet, dass Sie zum geförderten Personenkreis gehören. Ohne diese Einwilligung gibt es für das Jahr keine Zulage. Für freiwillige Mitglieder gilt dieser Weg nicht.

In der Künstlersozialkasse

Ja, wie bisher.

bis 540 €

Als pflichtversicherter Künstler oder Publizist waren Sie schon bei Riester förderberechtigt und bleiben es. Neu ist für Sie die Zulage nach Beitrag, bis 540 €, wenn Sie einen neuen Vertrag abschließen oder Ihren alten Vertrag in die neue Förderung holen. Bei kleinen Beiträgen kann die alte Grundzulage von 175 € mehr bringen. Das lässt sich vorher für Ihren Beitrag vergleichen.

Rentenversicherungspflichtig

Ja, wie bisher.

bis 540 €

Zahlen Sie als Selbstständiger Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rente, sind Sie förderberechtigt wie ein Angestellter, auch ohne die neue Regel. Das gilt auch für Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind. Wer nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hat und dort nicht versichert ist, fällt nicht unter die neue Regel für Selbstständige.

Geschäftsführer Ihrer GmbH

Mit dem Gehalt allein eher nicht.

Ihr Geschäftsführergehalt zählt steuerlich als Lohn, nicht als Gewinn aus Gewerbe. Die neue Regel für Selbstständige greift deshalb nicht, solange Sie nicht noch eigene gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte haben.

Drei Wege gibt es trotzdem. Sind Sie in der gesetzlichen Rente pflichtversichert, sind Sie förderberechtigt wie jeder Angestellte. Sind Sie Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk und zahlen dort Ihre Versorgungsabgabe, gilt der Weg aus dem Abschnitt Versorgungswerk. Und ist Ihr Ehepartner förderberechtigt, bekommen Sie über ihn mit mindestens 120 € im Jahr eine eigene Grundzulage von bis zu 175 €. Wie hoch sie ausfällt, hängt an dem, was Ihr Ehepartner einzahlt. Hat er noch einen alten Riester-Vertrag, den er nicht in die neue Förderung geholt hat, gibt es für Sie keine Zulage.

Welcher Weg bei Ihnen offen ist, hängt an Ihrer Versicherung und an Ihrem Vertrag. Rufen Sie mich an, dann schauen wir es uns gemeinsam an.

67 oder älter

Über die neue Regel nicht.

Die neue Regel für Selbstständige gilt nur, solange Sie noch keine 67 sind. Bekommen Sie schon eine volle Altersrente, sind Sie auch nicht mehr selbst förderberechtigt.

Was bei Ihnen trotzdem zählt, ist der Ruhestand selbst. Dazu steht mehr auf der Seite Ruhestand.

„Und was bringt mir das unterm Strich?“

Zur Zulage kommt bei gutem Einkommen ein Steuervorteil dazu.

540 € Zulage im Jahr bei 150 € im Monat

rund 440 € weniger Einkommensteuer obendrauf

rund 980 € Vorteil im Jahr auf Ihre 1.800 €

So kommt die Zahl zustande. Ihre 1.800 € plus 540 € Zulage, zusammen 2.340 €, ziehen Sie in der Steuererklärung als Sonderausgabe ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % spart das rund 980 € Steuer. Davon wird Ihr Anspruch auf die Zulage abgezogen. Es bleiben rund 440 €, die Ihnen das Finanzamt zusätzlich lässt.

Vereinfacht gerechnet, ohne Kinder, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei niedrigerem Einkommen fällt der Steuerteil kleiner aus oder weg, die Zulage bleibt. Dafür sind die Auszahlungen im Alter voll steuerpflichtig. Ihren genauen Steuersatz kennt Ihr Steuerberater, mit ihm stimme ich mich gern ab.

„Wo steht das?“

Im Einkommensteuergesetz, in einem einzigen neuen Satz.

„Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Beitragsjahr (§ 88) 1. Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erzielen und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgegeben haben oder 2. Einkünfte nach § 19 erzielen und a) als Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgungsabgabe an diese Versorgungseinrichtung entrichtet haben und b) spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf […]“

§ 10a Absatz 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung ab 1. Januar 2027, geändert durch das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156), Wortlaut von Artikel 2

Übersetzt heißt das, § 15 ist Gewerbe, § 18 ist selbstständige Arbeit, vor allem die freien Berufe. Wer solche Einkünfte hat, unter 67 ist und für das Jahr seine Steuererklärung abgibt, gehört ab 2027 dazu. Angestellte im Versorgungswerk brauchen statt der Steuererklärung die Versorgungsabgabe und ihre Einwilligung.

„Und was ist mit …?“

Die Fragen, die Selbstständige mir dazu am häufigsten stellen.

Ich habe schon einen Riester-Vertrag. Bekomme ich darüber die neue Zulage?

Nicht von selbst. Ein Vertrag von vor 2027 läuft nach dem alten Recht weiter. Die neue Förderung gilt für ihn erst, wenn Sie Ihrem Anbieter erklären, dass er in die neue Förderung wechseln soll, oder wenn Sie ab 2027 einen neuen Vertrag abschließen. Dann gilt das neue Recht für alle Ihre Verträge, und zurück geht es nicht mehr. Wechseln Sie in einen neuen Vertrag, können Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen.

Kann ich meinen Rürup-Vertrag in die neue Förderung umziehen?

Nein. Ein Rürup-Vertrag lässt sich nicht übertragen und bleibt, was er ist. Die neue Zulage gibt es nur für einen Vertrag, der für die neue Förderung zugelassen ist. Beides kann nebeneinander laufen.

Wie viel kann ich höchstens gefördert einzahlen?

Gefördert werden bis zu 1.800 € im Jahr, also 150 € im Monat. Insgesamt dürfen in einen Vertrag höchstens 6.840 € im Jahr fließen, der Teil über 1.800 € bekommt aber keine Förderung mehr. Als Sonderausgabe abziehen können Sie ohne Kinderzulage und ohne mitgeförderten Ehepartner bis zu 2.340 €, also Ihre 1.800 € plus die Zulage.

Wann kommt die Zulage bei mir an?

Die Zulage wird nicht an Sie ausgezahlt, sie fließt direkt in Ihren Vertrag. Bei Selbstständigen hängt sie daran, dass die Steuererklärung für das Jahr abgegeben ist, die Zulagenstelle fragt das beim Finanzamt ab. Wer die Erklärung spät abgibt, wartet entsprechend länger.

Wie viele Verträge werden gefördert?

Gefördert werden höchstens zwei Verträge, die Sie ab 2027 abschließen, zusätzlich zu einem alten Riester-Vertrag. Ab dem dritten neuen Vertrag zählen die Beiträge nicht mehr als geförderte Beiträge. Darlehensverträge und Betriebsrenten rechnen dabei nicht mit.

Christian Kämpf, Finanzberater in Ingolstadt

„Und wer schaut sich das bei mir an?“

Ich, Christian Kämpf. In Ingolstadt oder am Telefon.

Welche Zulage Ihnen zusteht und wie das zu dem passt, was Sie schon haben, schauen wir uns in einem Gespräch an. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir kurz bei WhatsApp, in welcher Lage Sie sind.

Mit Kindern? Dann lesen Sie den Ratgeber Kinderzulage 2027. Alles zur Reform mit Rechner steht auf der Seite Altersvorsorge ab 2027.

Stand Oktober 2026, nächste Prüfung Januar 2027. Grundlage ist § 10a Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung ab 2027 nach Artikel 2 des Altersvorsorgereformgesetzes, dazu § 84 bis § 86 für die Zulagen und die Antworten des Bundesfinanzministeriums zur Reform, aus denen auch die Höchstbeträge von 6.840 € und 2.340 € stammen. Das Steuerbeispiel ist vereinfacht und ersetzt keine Steuerberatung. Bei steuerlichen Einzelfragen beziehe ich Ihren Steuerberater mit ein.